Altersrente & Verletztenrente: Meldung an Rentenversicherung nicht vergessen!
Beim Bezug einer BG-Rente wird die Altersrente gekürzt.

Altersrente & Verletztenrente: Meldung an Rentenversicherung nicht vergessen!

 - 

Wer eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bezieht, bekommt weniger Altersrente. Darauf wird beim Rentenantrag hingewiesen. Wer seine Verletztenrente verschweigt, muss die zu viel gezahlte Rente zurückzahlen.

Dies entschied das Hessischen Landessozialgericht (LSG) in folgendem Fall:

Ein 1949 geborener Versicherter erhielt aufgrund eines Arbeitsunfalls im Jahr 1967 eine Verletztenrente (Unfallrente) von der Berufsgenossenschaft (BG).

Seit 2009 bezieht er auch eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Als er die Altersrente beantragte, wurde er ausdrücklich gefragt, ob er Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung erhalte und auf die entsprechende Mitteilungspflicht hingewiesen. Der Versicherte verschwieg jedoch seine Verletztenrente.

Antrag auf höhere BG-Rente ruft gesetzliche Rentenversicherung auf den Plan

Etwa zehn Jahre später meldete er der Berufsgenossenschaft, dass sich die Folgen seines Arbeitsunfalls verschlimmert hätten. Die BG erhöhte daraufhin die Verletztenrente – und meldete dies der Rentenversicherung, die erst dadurch von der parallel zur Altersrente bezogenen Verletztenrente erfuhr.

Die Rentenversicherung wollte daraufhin die Rentenbewilligung zurücknehmen und die überzahlten Rentenleistungen zurückfordern, es ging dabei immerhin um mehr als 80.000 Euro.

Der Versicherte wehrte sich dagegen und wandte ein, er sei bei der Antragstellung falsch beraten worden, zudem bereits Verjährung eingetreten.

Rentner handelte grob fahrlässig

Die Richter folgten der Ansicht der Rentenversicherung und erklärten, der Versicherte habe grob fahrlässig unrichtige Angaben gemacht.

Im Rentenantragsformular werde »klar, eindeutig und unmissverständlich« gefragt, ob Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung bezogen werden. Hierzu habe der Versicherte grob fahrlässig und bösgläubig falsche Angaben gemacht, obwohl er gewusst habe oder hätte wissen müssen, dass ihm die zuerkannte Altersrente wegen des Bezugs seiner Verletztenrente nicht in der geleisteten Höhe zustehe.

Er könne sich auch nicht darauf berufen, dass er den entsprechenden Hinweis der Rentenversicherung nicht gelesen habe, da er dann in besonders schwerem Maße die erforderliche Pflicht verletzt hätte. Der Versicherte könne sich auch nicht darauf berufen, falsch beraten worden zu sein.

Rente darf zurückgefordert werden

Der Fall ist auch noch nicht verjährt: Bei grober Fahrlässigkeit, so das Gericht, könne ein »rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung« (das ist hier die Bewilligung der Rente) jedenfalls bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Diese Frist habe die Rentenversicherung beachtet. Damit habe sie den Bewilligungsbescheid zurücknehmen und die zu viel geleistete Rente von dem Versicherten zurückfordern können (LSG Hessen, Urteil vom 20.3.2024, Az. L 5 R 121/23)

Die Redaktion empfiehlt:

Der kleine Rentenratgeber - Alles, was Sie zur Rente wissen müssen

Renten in der Steuererklärung - Korrekt gemacht und Geld gespart

(MB)

Weitere News zum Thema

Weitere News zum Thema